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Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 01.08.2018 in Kraft getreten ist.
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien gilt erstmals eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.
Wohnimmobilienverwalter müssen regelmäßige Weiterbildungen absolvieren, und zwar mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2018 hatten bereits tätige Wohnimmobilienverwalter bis zum 01.03.2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen, - uns wurde die Erlaubnis nach erfolgreicher Prüfung der Vorraussetzungen am 26.02.2019 erteilt.

 

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